FG Münster - Urteil vom 14.04.2015
1 K 3123/14 F
Normen:
GG Art 19 Abs 4; GG Art 92; GG Art 101 Abs 1 Satz 2; FGO § 40 Abs 2;

Rechtsmissbräuchlichkeit einer Klage

FG Münster, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 1 K 3123/14 F

DRsp Nr. 2015/13373

Rechtsmissbräuchlichkeit einer Klage

Eine Klage, mit der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen, die Geltung des Grundgesetzes und der einfachen Gesetze sowie die Legitimität der handelnden Behörden und Gerichte bestritten werden, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

Normenkette:

GG Art 19 Abs 4; GG Art 92; GG Art 101 Abs 1 Satz 2; FGO § 40 Abs 2;

Tatbestand:

Der Kläger ist Diplom Kaufmann und selbständig als Unternehmensberater tätig.

Der Kläger bestreitet die Existenz eines völkerrechtlich anerkannten Staates „Bundesrepublik Deutschland”. Die Bundesrepublik Deutschland besitzt seiner Meinung nach keine staatliche Legitimation. Stattdessen existiere der Staat „2tes Deutsches Reich” mit einer kommissarischen Reichsregierung. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland insgesamt nicht gültig seien. Zudem bestreitet er die Legitimation des Finanzamts T zur Festsetzung und Erhebung von Steuern. Seiner Ansicht nach handelt es sich beim Finanzamt T („Finanzagentur/Verwaltung T”) nicht um eine öffentlich-rechtliche Anstalt/Körperschaft, sondern um ein privates gewerbliches Unternehmen, welches zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht berechtigt sei.