OLG München - Beschluss vom 03.05.2019
31 Wx 216/19
Normen:
AktG § 122 Abs. 1; AktG § 122 Abs. 2; AktG § 122 Abs. 3; FamFG § 375;
Fundstellen:
AG 2019, 698
BB 2019, 1300
BB 2020, 777
MDR 2019, 947
NZG 2019, 745
WM 2019, 1351
ZIP 2019, 1167

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

OLG München, Beschluss vom 03.05.2019 - Aktenzeichen 31 Wx 216/19

DRsp Nr. 2019/8163

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

1. Der Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung im Sinne des § 122 Abs. 1, 3 AktG ist rechtsmissbräuchlich, wenn dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Hauptverhandlung zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die begehrte außerordentliche Hauptversammlung bei unterstelltem Obsiegen des Antragstellers erst nach der nächsten ordentlichen Hauptversammlung stattfinden würde.2. Soweit darüber hinaus (ggf. im Wege eines Hilfsantrags) die Ermächtigung zur Bekanntgabe von Tagesordnungsgegenständen im Sinne des § 122 Abs. 2, 3 AktG begehrt wird, bedarf es zuvor eines entsprechenden - fristgerechten - Verlangens an die Gesellschaft. Dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung wird jedenfalls in Konstellationen, in denen der Antragsteller deutlich zum Ausdruck bringt, dass ihm ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung nicht zugemutet werden könne, ein solcher Hilfsantrag auf Ergänzung der Tagesordnung nicht als Minus entnommen werden können.

Normenkette:

AktG § 122 Abs. 1; AktG § 122 Abs. 2; AktG § 122 Abs. 3; FamFG § 375;

Entscheidungsgründe