Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung
OLG München, Beschluss vom 03.05.2019 - Aktenzeichen 31 Wx 216/19
DRsp Nr. 2019/8163
Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung
1. Der Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung im Sinne des § 122 Abs. 1, 3AktG ist rechtsmissbräuchlich, wenn dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Hauptverhandlung zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die begehrte außerordentliche Hauptversammlung bei unterstelltem Obsiegen des Antragstellers erst nach der nächsten ordentlichen Hauptversammlung stattfinden würde.2. Soweit darüber hinaus (ggf. im Wege eines Hilfsantrags) die Ermächtigung zur Bekanntgabe von Tagesordnungsgegenständen im Sinne des § 122 Abs. 2, 3AktG begehrt wird, bedarf es zuvor eines entsprechenden - fristgerechten - Verlangens an die Gesellschaft. Dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung wird jedenfalls in Konstellationen, in denen der Antragsteller deutlich zum Ausdruck bringt, dass ihm ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung nicht zugemutet werden könne, ein solcher Hilfsantrag auf Ergänzung der Tagesordnung nicht als Minus entnommen werden können.