LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.01.2022
L 4 KR 2461/20
Normen:
SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 47 Abs. 1; SGB V § 47 Abs. 2; SGB V § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4; SGB VI § 42 Abs. 2; SGB I § 46 Abs. 1; SGB I § 46 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 KR 211/18

Rechtsmissbräuchlichkeit von Ablehnungsgesuchen gegen Richter zum Zweck der Verfahrensverzögerung im sozialgerichtlichen VerfahrenBerücksichtigung des Bruttokrankengeldes bei der Ermittlung des Werts des BeschwerdegegenstandesAnforderungen an einen Krankengeldanspruch beim Bezug einer Teilrente

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2022 - Aktenzeichen L 4 KR 2461/20

DRsp Nr. 2022/4371

Rechtsmissbräuchlichkeit von Ablehnungsgesuchen gegen Richter zum Zweck der Verfahrensverzögerung im sozialgerichtlichen Verfahren Berücksichtigung des Bruttokrankengeldes bei der Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstandes Anforderungen an einen Krankengeldanspruch beim Bezug einer Teilrente

1. Ablehnungsgesuche dienen offensichtlich allein der Verfahrensverzögerung, wenn sie ersichtlich nur der Erreichung einer Terminsaufhebung der zeitlich unmittelbar bevorstehenden mündlichen Verhandlung dienen.2. Für die Bestimmung des Beschwerdewerts i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist auf das begehrte Bruttokrankengeld abzustellen.3. Der Bezug einer Teilrente (§ 42 Abs. 1 SGB VI) vor der Entstehung einer Arbeitsunfähigkeit steht einem ungekürzten Krankengeldanspruch nicht entgegen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23. Juni 2020 abgeändert. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger auch für die Zeiträume vom 17. Oktober 2017 bis zum 6. Dezember 2017 sowie vom 18. Dezember 2017 bis 2. April 2018 Krankengeld zu gewähren.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Normenkette:

SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 47 Abs. 1; SGB V § 47 Abs. 2; SGB V § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4; SGB VI § 42 Abs. 2; SGB I § Abs. ;