BFH - Beschluss vom 29.05.2006
V B 186/04
Normen:
AO § 42 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 436/2001

Rechtsmissbrauch: Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters; kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen V B 186/04

DRsp Nr. 2006/20183

Rechtsmissbrauch: Einschaltung eines gewerblichen "Zwischenmieters"; kumulative Urteilsbegründung

1. Die Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters ist rechtsmissbräuchlich, wenn diesem in Bezug auf die Vermietung der Wohnräume keine rechtliche oder wirtschaftlich sinnvolle Funktion zukommt.2. Hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, muss der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund bezüglich jeder dieser Begründungen darlegen.

Normenkette:

AO § 42 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: