FG München - Urteil vom 22.04.2013
7 K 2604/10
Normen:
EStG 1990 § 17 Abs. 1; EStG 1990 § 17 Abs. 2; EStG 1990 § 11 Abs. 1; AO § 42; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Rechtsmißbrauch nach § 42 AO bei disquotaler Aufteilung eines für die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen gezahlten Gesamtkaufpreises

FG München, Urteil vom 22.04.2013 - Aktenzeichen 7 K 2604/10

DRsp Nr. 2013/19901

Rechtsmißbrauch nach § 42 AO bei disquotaler Aufteilung eines für die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen gezahlten Gesamtkaufpreises

Übertragen Ehegatten, die zwar beide an einer GmbH beteiligt sind, jedoch nur einer wesentlich i. S. v. § 17 Abs. 1 EStG, Geschäftsanteile in einem einheitlichen Vertrag zu einem Gesamtkaufpreis an einen Dritten, so ist die im Kaufvertrag vorgenommene disquotale Aufteilung des Kaufpreises auf die beiden Veräußerer, die dem wesentlich beteiligten Gesellschafter einen niedrigeren Anteil am Gesamtkaufpreis zuweist als dies seiner Beteiligung entspricht, nach § 42 AO nicht anzuerkennen, wenn die Aufteilung nicht von gegensätzlichen Interessen der Vertragspartner getragen wird.

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2010 wird die Einkommensteuer 1990 auf 144.695,60 EUR (283.000 DM) herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 84 % und der Beklagte zu 16 %.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG 1990 § 17 Abs. 1; EStG 1990 § 17 Abs. 2; EStG 1990 § 11 Abs. 1;