BFH - Beschluss vom 27.04.2006
V R 6/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1046/02

Rechtsmittel - Auslegung

BFH, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen V R 6/06

DRsp Nr. 2006/20343

Rechtsmittel - Auslegung

1. Hat ein Rechtsanwalt "Revision" eingelegt, so kann die Revision nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, zumal bei einem Rechtsanwalt die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt werden kann.2. Eine Umdeutung scheitert auch daran, dass zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin, einer aus den Gesellschaftern G, N und H bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), als unbegründet ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2006 legte Rechtsanwalt D "namens und in Vollmacht der Klägerin und Revisionsklägerin" gegen dieses Urteil "Revision" ein. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Senats, dass das FG die Revision nicht zugelassen habe, stellte Rechtsanwalt D mit Schriftsatz vom 13. Februar 2006 "klar, dass das Rechtsmittel vom 13. Januar 2006 als Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bezeichnet ist".

Mit Schriftsatz vom 2. April 2006 teilte der Gesellschafter G dem Senat mit, er erkenne das Urteil des FG an. Er beantrage keine Revision.

II. Die Revision ist unzulässig.