Zu unterscheiden ist die Prozeßvertretung durch eine Sozietät. Nach § 62 Abs. FGO können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen; die Vollmacht kann auch auf eine Sozietät lauten. In diesem Fall sind dann alle in der Sozietät zusammengeschlossenen Vertretungsberechtigten bevollmächtigt (vgl. BFH vom 10.8.1993 - VII B 245/92, BFH/NV 1994, 650).
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