Die Beschwerde des Klägers gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Sozialgerichts Gotha vom 6. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 6. Dezember 2021 (Ziffer 2 des Beschlusses) wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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