BFH - Beschluss vom 11.02.2009
III B 32/08
Normen:
FGO § 94; FGO § 116 Abs. 5; ZPO § 160 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 124/01

Rechtsmittel gegen eine zu Unrecht als verfahrensrechtlich unzulässig abgelehnte Protokollberichtigung

BFH, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen III B 32/08

DRsp Nr. 2009/9057

Rechtsmittel gegen eine zu Unrecht als verfahrensrechtlich unzulässig abgelehnte Protokollberichtigung

Normenkette:

FGO § 94; FGO § 116 Abs. 5; ZPO § 160 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandten sich im finanzgerichtlichen Verfahren gegen einen Bescheid, mit dem die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1994 abgelehnt worden war. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2007 als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 beantragten die Kläger, das Protokoll über die mündliche Verhandlung zu berichtigen. Zur Begründung trugen sie vor, ihr Klägervertreter habe die Aufnahme ergänzender Sach- und Rechtsausführungen in das Protokoll beantragt. Der Senatsvorsitzende sowie die Richterin, die das Protokoll erstellt hatte, lehnten den Berichtigungsantrag durch Beschluss vom 24. Januar 2008 ab.