BFH - Beschluß vom 30.06.2000
VII K 1/00
Normen:
FGO § 128 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1490

Rechtsmittel gegen Untätigkeit des Gerichts

BFH, Beschluß vom 30.06.2000 - Aktenzeichen VII K 1/00

DRsp Nr. 2000/7600

Rechtsmittel gegen Untätigkeit des Gerichts

Ein Rechtsmittel gegen die Untätigkeit des Gerichts sieht die FGO nicht vor. Mit der Beschwerde kann ein Tätigwerden des Gerichts daher nicht erzwungen werden.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im März 1999 beim Finanzgericht (FG) Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Bundesamt für Finanzen --BfF--) mit dem Ziel erhoben, das BfF zur Auskunft über die von diesem über ihn erhobenen und gespeicherten Daten zu verurteilen. Hilfsweise hat er beim FG beantragt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die "Verfassungswidrigkeit" des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Finanzverwaltungsgesetzes einzuholen. Nach Austausch der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze (bis etwa Mitte November 1999) hat der Kläger am 17. März 2000 beim FG "Untätigkeitsbeschwerde" gegen die Untätigkeit des Gerichts eingelegt. Er hält die Sach- und Rechtslage für überschaubar und die gegensätzlichen Rechtspositionen für ausdiskutiert. Gleichwohl werde nicht in der Sache entschieden und ein Termin nicht anberaumt. Ein Grund für die weitere Verzögerung des Verfahrens sei nicht erkennbar.