Die gemäß §§ 121, 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verbundenen Revisionen sind unzulässig.
Gemäß Art.
Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revisionen zugelassen. Gründe für eine zulassungsfreie Revision i.S. des § 116 Abs. 1 FGO sind jeweils nicht ersichtlich.
Im übrigen sind die Revisionen nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden (§ 124 Abs. 1 FGO).
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