FG München - Urteil vom 17.03.2022
11 K 1936/21
Normen:
AO § 122 Abs. 1 S. 1 und S. 3; AO § 179 Abs. 2 S. 2;

Rechtsnachfolger als Inhaltsadressat und Bekanntgabeadressat eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen mit Eintritt der Rechtsnachfolge

FG München, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 11 K 1936/21

DRsp Nr. 2023/6495

Rechtsnachfolger als Inhaltsadressat und Bekanntgabeadressat eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen mit Eintritt der Rechtsnachfolge

1. Es wird gegenüber dem Kläger zu 2) festgestellt, dass der geänderte Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2013 vom 26. Januar 2018 betreffend die Firma xxx in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2018 nichtig ist. Gegenüber der Klägerin zu 1) wird die Klage abgewiesen.2. Die Gerichtskosten tragen der Beklagte und die Klägerin zu 1) jeweils zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte die des Klägers zu 2) vollumfänglich und die Klägerin zu 1) die des Beklagten zur Hälfte.3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger zu 2) vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers zu 2) die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1 S. 1 und S. 3; AO § 179 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides für das Jahr 2013 betreffend die Firma xxx GmbH & Co. KG (KG) mit Sitz in Y.