OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.04.2017
1 U 141/14
Normen:
BGB § 823; BGB § 839; Hessisches Straßengesetz § 9; Hessiches Straßengesetz § 45;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 487/12

Rechtsnatur der Straßenverkehrssicherungspflicht in Hessen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.2017 - Aktenzeichen 1 U 141/14

DRsp Nr. 2017/9310

Rechtsnatur der Straßenverkehrssicherungspflicht in Hessen

1. In Hessen ist die allgemeine Straßenverkehrssicherungspflicht privatrechtlich ausgestalttet. Anders ist dies nur für die den Gemeinden gemäß § 10 Abs. 1 und 4 Hessisches Straßengesetz zugewiesene Reinigungs- und Streupflicht für die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortsanlage.2. Die Verletzung der sich aus der in § 9 Hessisches Straßengesetz geregelten Straßenbaulast ergebenden Pflichten gewährt keine Schadenersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung.3. Überträgt eine Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht für einen in Ihrem Eigentum stehenden Wirtschaftsweg auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, weil diese den Weg für die Nutzung von Lastkraftwagen befestigen will, bleibt die Gemeinde verpflichtet, die zur Sicherung des Verkehrs getroffenen Maßnahmen zu überwachen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 23. Juni 2014 verkündete Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klageanträge der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die weitergehende Berufung der Klägerinnen und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.