I.
Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für den Streitzeitraum März 2005 bis August 2006 einen Anspruch auf Gewährung von Kindergeld für seine im März 1987 geborene Tochter K und seinen im Oktober 1992 geborenen Sohn M hat.
Der Kläger stammt aus Oberschlesien und besitzt sowohl die deutsche als auch die polnische Staatsangehörigkeit. Er war vom 1. März 2005 bis zum 18. April 2006 und vom 29. Mai 2006 bis zum 16. August 2006 als Elektromonteur bei der S sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitraum von März 2005 bis April 2006 war er für S zur Ausführung von Aufträgen in Österreich tätig.
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