OLG Koblenz - Urteil vom 02.04.2003
1 U 438/02
Normen:
BGB § 675 § 611 § 631 § 249 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2003, 368
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 194/01

Rechtsnatur eines Steuerberatungsvertrages

OLG Koblenz, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 1 U 438/02

DRsp Nr. 2004/19815

Rechtsnatur eines Steuerberatungsvertrages

1. Ein Steuerberater muß ähnlich wie ein Rechtsanwalt Änderungen der Rechtsprechung, die eine bis dahin strittige Frage möglicherweise klären, aus den Veröffentlichungen in der einschlägigen Fachpresse zur Kenntnis nehmen, wobei nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums ab der Veröffentlichung die Unkenntnis nicht mehr als entschuldbar behandelt werden kann. 2. Allerdings darf sich ein Steuerberater ohne Verletzung seiner Berufspflichten gegenüber dem Mandanten auch nicht auf eine ungesicherte Rechtsauffassung verlassen, sondern muß diesen auf mögliche Risiken der Anwendung der Rechtsprechung durch die Finanzämter hinweisen und sich einer verbindlichen Auskunft enthalten, wenn er die Rechtsfrage aus vertretbaren Gründen für noch nicht endgültig geklärt hält.