Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.10.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 200/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.923,56 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.903,56 € für die Zeit vom 26.04.2007 bis zum 31.12.2007 und aus 7.923,56 € seit dem 01.01.2008 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2007 zu zahlen.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
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