OLG Köln - Urteil vom 18.06.2009
8 U 56/08
Normen:
BGB § 631;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 200/07

Rechtsnatur eines Vertrages über die Erbringung von Beratungsleistungen unter Steuerberatern

OLG Köln, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 8 U 56/08

DRsp Nr. 2010/399

Rechtsnatur eines Vertrages über die Erbringung von Beratungsleistungen unter Steuerberatern

1. Ein Vertrag, durch den sich ein Steuerberater verpflichtet, im Rahmen von Einzelaufträgen für bestimmte Mandanten Abschlüsse und Entwürfe für Steuererklärungen zu erstellen und bestimmte Buchungen vorzunehmen, ist rechtlich als Werkvertrag einzuordnen. 2. Ein hieraus resultierender Vergütungsanspruch reduziert sich auf Null, wenn die Leistung völlig unbrauchbar war. Dabei besteht ein Nachbesserungsrecht dann nicht, wenn der Fehler erst nach Kündigung des Vertrages durch den Mandanten von dessen neuem Steuerberater bemerkt worden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.10.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 200/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.923,56 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.903,56 € für die Zeit vom 26.04.2007 bis zum 31.12.2007 und aus 7.923,56 € seit dem 01.01.2008 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2007 zu zahlen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.