OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.07.2019
11 W 18/07
Normen:
BGB § 611; VwGO § 40 Abs. 2; VwVfG § 35;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 12.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 315/06

Rechtsnatur eines Vertrages zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einem Planungsbüro

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 11 W 18/07

DRsp Nr. 2019/16720

Rechtsnatur eines Vertrages zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einem Planungsbüro

Ein von einem Träger öffentlicher Verwaltung erteilter Auftrag zur Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens stellt sich als öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S. von § 35 VwVfG dar. Für die Geltendmachung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist daher der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 12. November 2006 - 3 O 315/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; VwGO § 40 Abs. 2; VwVfG § 35;

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Landgericht Neuruppin gegen den Beklagten Klage auf Auskunft über den bis zum 19.05.2005 erreichten Bearbeitungsstand des Bodenordnungsverfahrens N... und nach erteilter Auskunft auf Herausgabe noch näher zu bezeichnender Unterlagen erhoben. Er stützt diese auf einen zwischen der Rechtsvorgängerin des Klägers und dem Beklagten im Mai 1996 geschlossenen Werkvertrag, in dem sich der Beklagte verpflichtete, das Bodenordnungsverfahren N... - X - durchzuführen. Dieser mit "Werkvertrag" überschriebene Vertrag sah u. a. Folgendes vor:

"§ 1 Rechtsgrundlagen und Zielstellung