FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.05.2014 7 K 7195/10
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1;
Rechtsprechung zum ruhenden Gewerbebetrieb ist nicht auf die Gewerbesteuer übertragbar keine automatische Aufgabe eines verpachteten oder ruhenden Gewerbebetriebs bei Wegfall der gewerblichen Prägung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 7 K 7195/10
DRsp Nr. 2014/12738
Rechtsprechung zum ruhenden Gewerbebetrieb ist nicht auf die Gewerbesteuer übertragbar keine automatische Aufgabe eines verpachteten oder ruhenden Gewerbebetriebs bei Wegfall der gewerblichen Prägung
1. Dadurch, dass ein Gewerbebetrieb ruht, fällt nach § 2 Abs. 4GewStG die Steuerpflicht für den Betrieb weg, wenn dieser unterbrochen ist und die Unterbrechung nicht nur vorübergehend ist und auf der Art des Betriebs beruht. Eine Unterbrechung in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn der Betrieb aufgegeben wird und nicht bereits bei der Einstellung von vornherein eine nur vorübergehende Unterbrechung geplant war. Die Rechtsprechung zum ruhenden/unterbrochenen/verpachteten Gewerbebetrieb im Einkommensteuerrecht kann auf das Gewerbesteuerrecht nicht übertragen werden.
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