VGH Bayern - Beschluss vom 21.04.2021
19 ZB 20.3171
Normen:
AufenthG § 53 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RO 9 K 19.1082

Rechtsschutz gegen Ausweisung wegen strafrechtlicher Auffälligkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 19 ZB 20.3171

DRsp Nr. 2021/8324

Rechtsschutz gegen Ausweisung wegen strafrechtlicher Auffälligkeit

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 53 Abs. 1;

Gründe