FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 18.08.2003
VI 98/03
Normen:
AO § 322 Abs. 3 ; FGO § 40 ; ZPO § 767 ;

Rechtsschutz gegen Beitritt zur Zwangsversteigerung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18.08.2003 - Aktenzeichen VI 98/03

DRsp Nr. 2003/17278

Rechtsschutz gegen Beitritt zur Zwangsversteigerung

Vor der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen den Antrag auf Beitritt als auch für die Verpflichtungsklage auf Rücknahme des Beitritts zur Zwangsversteigerung muss zunächst ein Einspruchsverfahren erfolglos durchgeführt worden sein. Sowohl die Vollstreckungsgegenklage als auch die allgemeine Leistungsklage ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, muss aber begründet sein.

Normenkette:

AO § 322 Abs. 3 ; FGO § 40 ; ZPO § 767 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer in Hamburg, im Grundbuch von ..., Band ..., Blatt ..., eingetragenen Grundstückes X-Straße 1. Am 30.11.2000 wurde die Zwangsversteigerung angeordnet und in der Folgezeit der Beitritt mehrerer Gläubiger zugelassen. Am 23.01.2003 stellte der Beklagte wegen Abgabenrückständen in Höhe von insgesamt 9.711,37 Euro den Antrag auf Beitritt zur Zwangsversteigerung, dem durch Beschluss des Amtgerichts vom 28.01.2003 entsprochen worden ist.