BGH - Beschluss vom 20.01.2020
AnwZ (Brfg) 54/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 1 - 30/18

Rechtsschutz gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Versäumen der Widerspruchsfrist; Zugang des Widerrufsbescheids; Antrag auf Zulassung der Berufung

BGH, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 54/19

DRsp Nr. 2020/3785

Rechtsschutz gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Versäumen der Widerspruchsfrist; Zugang des Widerrufsbescheids; Antrag auf Zulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. Mai 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der am 29. November 1944 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1972 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. März 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

Der Widerrufsbescheid wurde dem Beklagten laut Postzustellungsurkunde am 21. März 2018 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in einen zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung (Briefschlitz in der Kanzleieingangstür) zugestellt. Im Feld "Unterschrift des Zustellers" weist die Zustellungsurkunde einen unleserlichen Schriftzug aus. Am 24. Mai 2018 wurde dem Kläger in einem Gespräch bei der Beklagten eine Kopie des Widerrufsbescheids ausgehändigt.