FG München - Urteil vom 10.10.2013
10 K 2217/13
Normen:
FGO § 41 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 114 Abs. 1 S. 2; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2; AO § 256; BayVwZVG Art. 25 Abs. 2; AHiVwVtr AUT Art. 4 Abs. 1; AHiVwVtr AUT Art. 9 Abs. 6; StVG § 25a;
Fundstellen:
DAR 2015, 420
DStR 2014, 12

Rechtsschutz gegen die Vollstreckung österreichischer Straferkenntnisse (Geldbußen) wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft

FG München, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 10 K 2217/13

DRsp Nr. 2014/45

Rechtsschutz gegen die Vollstreckung österreichischer Straferkenntnisse (Geldbußen) wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft

1. Rechtsgrundlage für die Vollstreckung eines Straferkenntnisses einer österreichischen Bezirkshauptmannschaft wegen einer Verwaltungsübertretung ist der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen. 2. Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden österreichischen Straferkenntnisses können bei vorbeugendem Rechtsschutz mit einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden. 3. Will ein Kläger gegen eine drohende inländische Vollstreckung einwenden, dass der ausländische Vollstreckungstitel im Inland nicht vollstreckbar sei, kann dies auch mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden. 4. Das FG ist zu der Prüfung verpflichtet, ob die Vollstreckung des ausländischen Titels in Deutschland gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt, wenn der in Deutschland ansässige Kläger substantiiert besondere Umstände vorträgt, die einen Verstoß gegen den ordre public zumindest möglich erscheinen lassen.