OVG Saarland - Beschluss vom 14.05.2019
2 A 181/18
Normen:
AO § 30; FGO § 33; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 761/16

Rechtsschutz gegen ein Auskunftsverlangen des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtags des Saarlandes gerichtet an das Ministerium für Finanzen und Europa im Zusammenhang mit sogenannten Steuer-CDs; Unmittelbare Verletzung von Rechten der Betroffenen durch ein Auskunftsbegehren; Rechtsverletzung der Betroffenen durch den Akt der Umsetzung des Auskunftsbegehrens durch die Behörde; Rechtsschutz gegen die Weitergabe persönlicher Daten

OVG Saarland, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 2 A 181/18

DRsp Nr. 2019/9034

Rechtsschutz gegen ein Auskunftsverlangen des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtags des Saarlandes gerichtet an das Ministerium für Finanzen und Europa im Zusammenhang mit sogenannten Steuer-CDs; Unmittelbare Verletzung von Rechten der Betroffenen durch ein Auskunftsbegehren; Rechtsverletzung der Betroffenen durch den Akt der Umsetzung des Auskunftsbegehrens durch die Behörde; Rechtsschutz gegen die Weitergabe persönlicher Daten

1. Ein Auskunftsbegehren ist selbst nicht geeignet, eine unmittelbare Verletzung von Rechten der Betroffenen zu bewirken. Hierzu bedarf es grundsätzlich eines Aktes der Umsetzung durch die Behörde, an die das Auskunftsersuchen gerichtet ist.2. Um die Weitergabe persönlicher Daten zu verhindern, ist um Rechtsschutz gegen die eigentliche Belastung - die Auskunftserteilung - nachzusuchen.3. Aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes besteht regelmäßig keine Notwendigkeit, bereits im Vorfeld gegen das Auskunftsbegehren vorzugehen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. April 2018 - 3 K 761/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO § 30; FGO § 33; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;