BFH - Beschluß vom 30.04.2002
X B 207/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 § 4 Abs. 7 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1313

Rechtsschutzbedürfnis - Steuerfestsetzung auf 0 DM; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 30.04.2002 - Aktenzeichen X B 207/01

DRsp Nr. 2002/10412

Rechtsschutzbedürfnis - Steuerfestsetzung auf 0 DM; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Bei einer Steuerfestsetzung auf 0 DM fehlt einer Revision das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar können Nachteile bei einer anderen Steuerart u. U. als ausreichende Rechtsverletzung angesehen werden. Das gilt aber nicht für das Verhältnis zwischen ESt und GewSt, da zwischen beiden Steuerarten - trotz der Berichtigungsmöglichkeit nach § 35 b GewStG - keine Bindungswirkung besteht.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.3. Der bloße Hinweis auf eine Kommentierung ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 § 4 Abs. 7 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.