BFH - Beschluß vom 21.02.2000
VII B 223/99
Normen:
AO § 226 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 880

Rechtsschutzbedürfnis; Aufrechnung

BFH, Beschluß vom 21.02.2000 - Aktenzeichen VII B 223/99

DRsp Nr. 2000/2678

Rechtsschutzbedürfnis; Aufrechnung

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist Voraussetzung für die Durchführung jedes Rechtsmittelverfahrens. Für ein Rechtsmittel ist das Rechtsschutzbedürfnis nur gegeben, wenn der Rechtsmittelführer ein Interesse daran hat, das Verfahren zu führen, um eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und ihre Ersetzung durch eine ihm günstigere zu erreichen. 2. Zu Vollziehungsmaßnahmen im Steuererhebungsverfahren nach der AO gehören auch Aufrechnungserklärungen. 3. Hat das FG die Vollziehung eines Rückforderungsbescheides aufgehoben, weil die Finanzbehörde trotz AdV ihres Bescheides gegen einen Ausfuhrerstattungsanspruch aufgerechnet hat, erledigt sich eine Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss, wenn die Finanzbehörde trotz der von ihr erklärten Aufrechnung den Erstattungsbetrag auszahlt.

Normenkette:

AO § 226 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) hat 1994 für die Ausfuhr mehrerer Partien Schlachtbullen von dem Antragsgegner und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) Ausfuhrerstattung in Höhe von ... Mio. DM erhalten, welche das HZA jedoch mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid vom 16. Februar 1998 zurückgefordert hat.