LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.06.2020
3 Sa 209/19
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2 Nr. 6; ZPO § 256; SGB VI § 35; SGB VI § 99; SGB VI § 235 Abs. 2; BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10; Arbeitsvertrag v. 05.07.2012 § 3 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 385 d/19

Rechtsschutzbedürfnis bei der FeststellungsklageVertragliche Altersgrenze als wirksame BefristungsabredeInhaltskontrolle bei BefristungsabredenKein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 209/19

DRsp Nr. 2021/16471

Rechtsschutzbedürfnis bei der Feststellungsklage Vertragliche Altersgrenze als wirksame Befristungsabrede Inhaltskontrolle bei Befristungsabreden Kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

1. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann. 2. Vereinbarungen von Altersgrenzen in Individualverträgen sind als Befristung mit Sachgrund zulässig. Eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, ohne dass es einer Kündigung bedarf, ist als Befristung auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszulegen.