I.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 und 3. Februar 2003 hat der Kläger gegen die Bekenntnissteuer (BSt)-Bescheide 2000 und 2001 des Beklagten (Steueramt des israelitischen Bekenntnisses - BStA -) Einspruch erhoben. Er wandte sich gegen die Umbenennung von "Kirchensteuer" in "Bekenntnissteuer". Die Umbenennung erfolgte mit Beschluss des Präsidiums des Landesverbandes vom 26. April 2001 (Bl. 20-22 FG-Akte). Die hiervon informierten Obersten Landesbehörden (Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie Finanzministerium) erhoben dagegen keine Einwendungen. Das Finanzministerium verständigte die Oberfinanzdirektionen (OFD) München und Nürnberg von den neuen Bezeichnungen (Bl. 13 FG-Akte). Die OFD München bestätigte dem BStA mit Schreiben vom 18. Juni 2003 (Bl. 41 FG-Akte), dass die Bekenntnissteuer als unbeschränkt abziehbare Sonderausgabe zu behandeln sei.
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