FG München - Urteil vom 24.10.2003
10 K 602/03
Normen:
FGO § 46 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ; BayKirchStG Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 ;

Rechtsschutzbedürfnis bei Untätigkeitsklage; Beschwer bei einer bloßen Steuerumbenennung; Kirchensteuer (Bekenntnissteuer) 2000 und 2001

FG München, Urteil vom 24.10.2003 - Aktenzeichen 10 K 602/03

DRsp Nr. 2003/17334

Rechtsschutzbedürfnis bei Untätigkeitsklage; Beschwer bei einer bloßen Steuerumbenennung; Kirchensteuer (Bekenntnissteuer) 2000 und 2001

Der Schuldner der von einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft erhobenen Umlage ist nicht dadurch beschwert, dass diese von "Kirchensteuer" in "Bekenntnissteuer" umbenannt wird.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ; BayKirchStG Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 und 3. Februar 2003 hat der Kläger gegen die Bekenntnissteuer (BSt)-Bescheide 2000 und 2001 des Beklagten (Steueramt des israelitischen Bekenntnisses - BStA -) Einspruch erhoben. Er wandte sich gegen die Umbenennung von "Kirchensteuer" in "Bekenntnissteuer". Die Umbenennung erfolgte mit Beschluss des Präsidiums des Landesverbandes vom 26. April 2001 (Bl. 20-22 FG-Akte). Die hiervon informierten Obersten Landesbehörden (Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie Finanzministerium) erhoben dagegen keine Einwendungen. Das Finanzministerium verständigte die Oberfinanzdirektionen (OFD) München und Nürnberg von den neuen Bezeichnungen (Bl. 13 FG-Akte). Die OFD München bestätigte dem BStA mit Schreiben vom 18. Juni 2003 (Bl. 41 FG-Akte), dass die Bekenntnissteuer als unbeschränkt abziehbare Sonderausgabe zu behandeln sei.