FG Nürnberg - Urteil vom 07.03.2012
3 K 1045/11
Normen:
EStG § 10a Abs. 4;

Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Verfassungsmäßigkeit einkommensteuerlicher Normen

FG Nürnberg, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 3 K 1045/11

DRsp Nr. 2012/7193

Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Verfassungsmäßigkeit einkommensteuerlicher Normen

1. Einer Klage fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtliche Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleichgelagerter Verfahren stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist. 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann bei vorläufiger Steuerfestsetzung nur ausnahmsweise bestehen, wenn der Steuerpflichtige aus berechtigtem Interesse ein weiteres Verfahren einleiten will, weil er zum Beispiel bisher in den Musterverfahren nicht geltend gemachte Gründe substantiiert vorträgt und diese an das BVerfG oder den EuGH herantragen möchte.

Normenkette:

EStG § 10a Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der einkommensteuerlichen Normen, die der Steuerfestsetzung des Klägers zugrunde liegen.

Der Kläger erzielte im Veranlagungszeitraum 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus selbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 24.08.2010 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2009 auf 9.967 € und den Solidaritätszuschlag dazu auf 548,18 € fest. Das zu versteuernde Einkommen des Klägers beträgt im Streitjahr 43.578 €.