Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der einkommensteuerlichen Normen, die der Steuerfestsetzung des Klägers zugrunde liegen.
Der Kläger erzielte im Veranlagungszeitraum 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus selbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 24.08.2010 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2009 auf 9.967 € und den Solidaritätszuschlag dazu auf 548,18 € fest. Das zu versteuernde Einkommen des Klägers beträgt im Streitjahr 43.578 €.
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