FG München - Urteil vom 30.01.2003
14 K 2475/00
Normen:
AO § 251 Abs. 3 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Rechtsschutzbedürfnis des Konkursverwalters gegen einen Feststellungsbescheid des FA vorzugehen

FG München, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 14 K 2475/00

DRsp Nr. 2003/5625

Rechtsschutzbedürfnis des Konkursverwalters gegen einen Feststellungsbescheid des FA vorzugehen

Kann im Konkurs des Gemeinschuldners auf eine Forderung (des FA) keine Quote entfallen, fehlt es an einem Interesse des Konkursverwalters die angemeldete (Haftungs-)Forderung des FA zu bestreiten und damit bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis des Konkursverwalters, gegen den Feststellungsbescheid des FA vorzugehen.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 3 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist Konkursverwalter des Vermögens des ... (Gemeinschuldner).

Der Gemeinschuldner sowie ein weiterer Gesellschafter schlossen am 21. Februar 1984 einen notariellen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der ... (nachfolgend GmbH). An der GmbH beteiligten sich beide Gesellschafter je zur Hälfte. Alleiniger Geschäftsführer war bis zum 23. November 1987 der Gemeinschuldner.

Bei einer Fahndungsprüfung ermittelte der Beklagte (Finanzamt - FA) Umsatzsteuer-Nachforderungen für 1984 bis 1987 und eine Körperschaftsteuer-Nachforderung für 1984 gegen die GmbH. Dazu wird im einzelnen auf den Prüfungsbericht vom 8. November 1989 verwiesen.

Eine Beitreibung der Steuer-Nachforderungen bei der GmbH war nicht mehr möglich. Das bereits am 28. Januar 1988 über deren Vermögen eröffnete Konkursverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 10. Juli 1991 mangels Masse eingestellt.