FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.03.2011
6 V 1158/11
Normen:
EStG § 26; EStG § 26a; EStG § 26b; AO § 268; FGO § 40 Abs. 2;

Rechtsschutzbedürfnis für Aussetzung der Vollziehung bei Antrag auf getrennte Veranlagung

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 6 V 1158/11

DRsp Nr. 2011/11269

Rechtsschutzbedürfnis für Aussetzung der Vollziehung bei Antrag auf getrennte Veranlagung

Ist ein Antrag auf getrennte Veranlagung rechtsmissbräuchlich, weil er nur darauf abzielt, dass beim anderen Ehegatten eine höhere Steuerschuld entsteht, und kann der Antragsteller durch Aufteilung der Steuerschuld gemäß § 268 AO erreichen, dass für ihn keine Steuern anfallen, so besteht für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kein Rechtsschutzbedürfnis.

Normenkette:

EStG § 26; EStG § 26a; EStG § 26b; AO § 268; FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin - Ast. - wurde 2007 von ihrem Ehemann Z geschieden. Die Eheleute leben seit Juni 2005 getrennt.

Die Ast. und Z waren nach den Feststellungen des Antragsgegners - Ag. - in den Streitjahren als Arbeitnehmer bei der Firma K Kurierdienst GmbH beschäftigt.

Sie hatten folgende Bruttoarbeitslöhne erhalten:

ZAst.

2001132.500 DM19.500 DM

200272.538 EUR9.848 EUR

200372.548 EUR9.848 EUR

200484.672 EUR9.972 EUR

2005106.833 EUR9.363 EUR