Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob für die Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (SolZ) für das Jahr 2020 und von Vorauszahlungen zum SolZ ab dem Jahr 2021 besteht und ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (Bundesgesetzblatt -BGBI- I 2002,
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018, in der sie Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten erklärten, reichten sie am 11. Dezember 2019 beim Beklagten ein.
Der Beklagte erließ am 1. April 2020 einen Bescheid für 2018 über Einkommensteuer und SolZ. Dabei folgte er im Wesentlichen den Angaben der Kläger.
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