I.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten, Beschwerdegegners und Antragsgegners (Finanzamt --FA--), der für das Jahr 2003 festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 19 088 EUR als noch geschuldet ausweist, abgewiesen. Mit ihrer wegen Nichtzulassung der Revision gegen das FG-Urteil gerichteten Beschwerde haben die Kläger zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt.
II.
Der AdV-Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, weil das FA dem Aussetzungsbegehren der Kläger unter dem 30. Juni 2009 entsprochen hat.
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