BFH - Beschluss vom 26.05.2003
VI B 292/00
Normen:
AO § 364 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1145

Rechtsschutzbedürfnis für FG-Verfahren

BFH, Beschluss vom 26.05.2003 - Aktenzeichen VI B 292/00

DRsp Nr. 2003/9197

Rechtsschutzbedürfnis für FG-Verfahren

Hat ein Kl. dem Vorschlag des FA, das Einspruchsverfahren bis zum Abschluss des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens nicht weiter zu betreiben und die Rückgabe der streitigen Akten und Unterlagen abzuwarten, zugestimmt und klagt er dennoch auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen nach § 364 AO, so fehlt für diese Klage das Rechtsschutzbedürfnis.

Normenkette:

AO § 364 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Ob die Ablehnung eines Antrags nach § 364 der Abgabenordnung (AO 1977) überhaupt mit eigenständigen Rechtsmitteln angegriffen werden kann (so von Wedel in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 364 AO 1977 Rz. 8; a.A.: Thouet/Thouet, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1999, 459, 460), muss hier nicht entschieden werden. Die vorliegende Beschwerde ist jedenfalls unbegründet; denn die ihr zugrunde liegende Klage war jedenfalls zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung nicht mehr zulässig.

Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) fehlte das Rechtsschutzbedürfnis.