Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Ob die Ablehnung eines Antrags nach § 364 der Abgabenordnung (AO 1977) überhaupt mit eigenständigen Rechtsmitteln angegriffen werden kann (so von Wedel in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 364 AO 1977 Rz. 8; a.A.: Thouet/Thouet, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1999, 459, 460), muss hier nicht entschieden werden. Die vorliegende Beschwerde ist jedenfalls unbegründet; denn die ihr zugrunde liegende Klage war jedenfalls zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung nicht mehr zulässig.
Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) fehlte das Rechtsschutzbedürfnis.
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