FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.04.2000
3 K 195/98
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; AO 1977 § 363 Abs. 2 S 2 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4 ; AO 1977 § 127 ;

Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung, die trotz der Anhängigkeit eines einschlägigen Revisionsverfahrens ergangen ist

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2000 - Aktenzeichen 3 K 195/98

DRsp Nr. 2002/3363

Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung, die trotz der Anhängigkeit eines einschlägigen Revisionsverfahrens ergangen ist

1. Für eine Klage, mit der die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung beantragt wird, weil das Einspruchsverfahren wegen Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens zu einer einschlägigen Rechtsfrage geruht hat und die Einspruchsentscheidung deswegen nicht hätte ergehen dürfen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nach Beendigung des anhängigen Revisionsverfahrens durch den BFH. 2. Entspricht die erfolgte Zurückweisung des Einspruchs inhaltlich der materiellen Rechtslage, kommt auch eine Aufhebung der Einspruchsentscheidung aus formellen Gründen (§ 127 AO) nicht in Betracht. 3. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage reicht das Kosteninteresse des Klägers allein nicht aus.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; AO 1977 § 363 Abs. 2 S 2 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4 ; AO 1977 § 127 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Einspruchsverfahren wegen Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens zu einer einschlägigen Rechtsfrage geruht hat und die Einspruchsentscheidung deswegen nicht hätte ergehen dürfen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung - AO -).