FG München - Gerichtsbescheid vom 02.03.2000
13 K 941/00
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; SolZG § 1 ; SolZG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen Festsetzung des Solidaritätszuschlags

FG München, Gerichtsbescheid vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 13 K 941/00

DRsp Nr. 2001/2128

Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Wird mit der Klage nicht nur die ESt-Festsetzung, sondern auch die Festsetzung des Solidaritätszuschlags angefochten, ohne daß eigene Einwendungen gegen diese Festsetzung erhoben werden, so fehlt für die Klage gegen den Solidaritätszuschlag das Rechtsschutzinteresse.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; SolZG § 1 ; SolZG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger (Kl) zu 1 wurde für das Streitjahr 1995 zusammen mit seiner am 9.4.1999 verstorbenen Ehefrau ... ... zur Einkommensteuer veranlagt. ... wurde u. a. von den Kl zu 1 und 2 beerbt.

Der Kl zu 1 ist Rechtsanwalt mit einer Einzelkanzlei in Forstern. Daneben war er an der Sozietät Riepl & Nehl GbR beteilige.