FG Brandenburg - Urteil vom 28.05.2002
4 K 2510/00
Normen:
Ausfuhrerstattungsverordnung § 16 S. 2 ; Ausfuhrerstattungsverordnung § 3 Abs. 1 ; Ausfuhrerstattungsverordnung § 4 Abs. 1 ; FGO § 40 ; VO (EG) 800/1999 Art. 49 Abs. 3 S. 1 ; VO (EWG) 2454/19 Art. 486 Abs. 1 ; ZK-DVO Art. 486 Abs. 1 ;

Rechtsschutzbedürfnis für Klage, Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen bei Antrag auf nachträgliche Erteilung der Ausfuhrbescheinigung für Zwecke der EG-Ausfuhrerstattung; Zollrecht

FG Brandenburg, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 4 K 2510/00

DRsp Nr. 2002/13751

Rechtsschutzbedürfnis für Klage, Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen bei Antrag auf nachträgliche Erteilung der Ausfuhrbescheinigung für Zwecke der EG-Ausfuhrerstattung; Zollrecht

1. Für eine Klage mit dem Ziel, unabhängig vom eigentlichen Erstattungsverfahren die nachträgliche Bestätigung des Ausfuhr für das marktordnungsrechtliche Erstattungsverfahren zu erhalten, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. 2. Ob die Ausfuhrbestätigung auf der Ausfuhranmeldung für EG-Ausfuhrerstattungen nachträglich erteilt werden kann, ist unter analoger Anwendung von Art. 49 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu entscheiden. Danach kommt eine nachträgliche Erteilung nur dann in Betracht, wenn die Umstände, die zur Nichtbestätigung der Warenausfuhr geführt haben, der Sphäre der Zollverwaltung und nicht der Sphäre des Erstattungsberechtigten zuzurechnen sind. 3. Der Erstattungsberechtigte handelt grob fahrlässig, wenn er die Abwicklung besonderer Zollformalitäten auf einen ausländischen LKW-Fahrer abwälzt, der die deutsche Sprache nicht einmal ansatzweise beherrscht. 4. Dass eine Warenausfuhr im Carnet-TIR-Verfahren überwacht worden ist, ersetzt nicht die gebotenen Kontrollen im marktrechtlichen Ausfuhrerstattungsverfahren.

Normenkette:

Ausfuhrerstattungsverordnung § 16 S. 2 ; Ausfuhrerstattungsverordnung § 3 Abs. 1 ;