BFH - Beschluss vom 09.09.2003
VI B 63/02
Normen:
FGO § 78 § 128 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 207
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2440/98

Rechtsschutzbedürfnis; Versagung der Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 09.09.2003 - Aktenzeichen VI B 63/02

DRsp Nr. 2003/15294

Rechtsschutzbedürfnis; Versagung der Akteneinsicht

1. Eine Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht in der Kanzlei des bevollmächtigten RA ist regelmäßig eine Beschwerde des Bev. kraft eigenen Rechts.2. Ist das FG-Verfahren durch eine Entscheidung über die Sache bereits abgeschlossen und liegen die Akten wegen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels bereits dem BFH vor, so ist die Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht durch das FG mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Normenkette:

FGO § 78 § 128 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers stellten in dessen Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1996 einen Antrag auf Akteneinsicht (§ 78 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) in ihren Kanzleiräumen. Nachdem das Finanzgericht (FG) darauf hingewiesen hatte, dass diesem Begehren aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dieser Weise nicht entsprochen werden könne, wiederholten die Prozessbevollmächtigten ihren Antrag auf Akteneinsicht in ihren Kanzleiräumen, hilfsweise beantragten sie Akteneinsicht beim Amtsgericht X. Das FG entsprach diesem Hilfsantrag. Anschließend nahmen die Prozessbevollmächtigten beim bezeichneten Amtsgericht Einsicht in die den Streitfall betreffenden Akten. Gegen die Weigerung des FG, ihnen die Akten in ihre Kanzleiräume zu übersenden, legten die Prozessbevollmächtigten Beschwerde ein.