Die Prozessbevollmächtigten des Klägers stellten in dessen Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1996 einen Antrag auf Akteneinsicht (§ 78 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) in ihren Kanzleiräumen. Nachdem das Finanzgericht (FG) darauf hingewiesen hatte, dass diesem Begehren aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dieser Weise nicht entsprochen werden könne, wiederholten die Prozessbevollmächtigten ihren Antrag auf Akteneinsicht in ihren Kanzleiräumen, hilfsweise beantragten sie Akteneinsicht beim Amtsgericht X. Das FG entsprach diesem Hilfsantrag. Anschließend nahmen die Prozessbevollmächtigten beim bezeichneten Amtsgericht Einsicht in die den Streitfall betreffenden Akten. Gegen die Weigerung des FG, ihnen die Akten in ihre Kanzleiräume zu übersenden, legten die Prozessbevollmächtigten Beschwerde ein.
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