VGH Bayern - Beschluss vom 20.04.2020
15 C 20.700
Normen:
GKG § 3 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 18.765

Rechtsschutzinteresse für eine Streitwertbeschwerde bzgl. Heraufsetzung eines zu niedrig festgesetzten Streitwerts

VGH Bayern, Beschluss vom 20.04.2020 - Aktenzeichen 15 C 20.700

DRsp Nr. 2020/7890

Rechtsschutzinteresse für eine Streitwertbeschwerde bzgl. Heraufsetzung eines zu niedrig festgesetzten Streitwerts

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 1. Oktober 2019 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage des Klägers mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines einschlägigen Bebauungsplans zwecks Errichtung eines Grenzzauns zu erteilen, ab. Gemäß Nr. II des Urteilstenors hat der Kläger die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Mit gesondertem Beschluss vom 1. Oktober 2019 wurde der Streitwert auf 2.000 Euro festgesetzt. Am 17. Februar 2020 ging beim Verwaltungsgericht Regensburg ein Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen (Nachbarn des Klägers) ein, mit dem "namens und in Vollmacht der Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwerts (...) Beschwerde" eingelegt und beantragt wurde, "den Beschluss dahingehend abzuändern, den Streitwert auf 5.000,00 € festzusetzen". Das Verwaltungsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die ausdrücklich "namens und in Vollmacht der Beigeladenen" eingelegte Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert zu erhöhen, ist mangels Beschwer der Beigeladenen unzulässig.