Mit Beschluss vom 16. März 2000 III S 5/99 (BFH/NV 2000, 1122) hat der Senat einen Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung abgelehnt, die im Streitfall beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ferner erfülle der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht die an seine Zulässigkeit zu stellenden Anforderungen.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 14. Juni 2000, eingegangen am 21. Juni 2000, die Berichtigung des Tatbestands des Senatsbeschlusses vom 16. März 2000 III S 5/99 beantragt. Die Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses widersprächen in nicht hinnehmbarer Weise dem tatsächlichen Sachverhalt und seien daher unschlüssig.
Der Antrag ist unzulässig.
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