I.
Streitig ist die Tarifierung eines Haarpflegesets.
Anläßlich einer Außenprüfung bei der Klägerin stellte der Beklagte (Hauptzollamt - HZA) u.a. fest, dass ein Haarpflegeset, bestehend aus
1 Taschenspiegel,
2 Paar Haarspangen,
1 Kamm,
3 Haarbürsten und
1 Klarsichttasche,
von der Klägerin nach dem ZADAT-Verfahren unter Codenr. 4202 9211 000 für die Klarsichttasche und unter Codenr. 9603 9091 000 für die restlichen Waren angemeldet wurde.
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