Der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. Februar 2011 - 11 V 498/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. März 2011 - 11 V 498/10 - gegenstandslos.
2Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei Beschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts. Der Kostenbeschluss und der Beschluss über die hiergegen erhobene Anhörungsrüge sind in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids ergangen, nachdem beide Seiten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
I.
Das Finanzamt H. nahm den Beschwerdeführer als ehemaligen Geschäftsführer einer Limited-Gesellschaft für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag in Anspruch. Der Beschwerdeführer legte fristgemäß Einspruch ein und begründete diesen.
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