BVerfG - Beschluss vom 25.01.2014
1 BvR 1126/11
Normen:
FGO § 62 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 813
NJW 2014, 991
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 V 498/10
FG Niedersachsen, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 V 498/10

Rechtsschutzziel einer Gegenvorstellung als Anhörungsrüge

BVerfG, Beschluss vom 25.01.2014 - Aktenzeichen 1 BvR 1126/11

DRsp Nr. 2014/3586

Rechtsschutzziel einer Gegenvorstellung als Anhörungsrüge

Tenor

1

Der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. Februar 2011 - 11 V 498/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. März 2011 - 11 V 498/10 - gegenstandslos.

2

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3

Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei Beschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts. Der Kostenbeschluss und der Beschluss über die hiergegen erhobene Anhörungsrüge sind in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids ergangen, nachdem beide Seiten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.

I.

Das Finanzamt H. nahm den Beschwerdeführer als ehemaligen Geschäftsführer einer Limited-Gesellschaft für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag in Anspruch. Der Beschwerdeführer legte fristgemäß Einspruch ein und begründete diesen.