OLG München - Endurteil vom 23.02.2017
23 U 2748/16
Normen:
BGB § 718; BGB § 738; BGB § 739;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 09.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 4233/13

Rechtsstellung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft

OLG München, Endurteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 23 U 2748/16

DRsp Nr. 2017/2838

Rechtsstellung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft

Haben die Parteien einer Anwaltssozietät in der Rechtsform einer BGB -Gesellschaft vereinbart, dass nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters eine Abschichtungsbilanz zu erstellen ist, so ist darzulegen, welche Forderungen aus abgeschlossenen und abgerechneten Mandaten zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestanden.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 09.05.2016, Az. 2 HK O 4233/13 dahingehend abgeändert, dass die Verurteilung der Kläger in Ziff. 2 des Tenors aufgehoben und die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt werden, dem Beklagten Auskunft zu erteilen über die Forderungen der GbR K., B., H. aus abgeschlossenen und abgerechneten Mandaten der Kläger zum 31.12.2012.

2.

Im Übrigen werden bzw. bleiben die Klage und die Widerklage abgewiesen.

3.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

6.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 718; BGB § 738; BGB § 739;

Gründe

I.

a) b) c) 1) 2)