KG - Beschluss vom 26.04.2012
25 W 103/11
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63; FamFG § 64; FamFG § 65; FamFG§ 388; FamFG § 389; FamFG § 391 Abs. 1; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4; GmbHG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 81 HRB 113199 B

Rechtsstellung des GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz der Gesellschaft

KG, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 25 W 103/11

DRsp Nr. 2012/10322

Rechtsstellung des GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz der Gesellschaft

Die Beschwerde wird nach einem Wert von 750 € zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63; FamFG § 64; FamFG § 65; FamFG§ 388; FamFG § 389; FamFG § 391 Abs. 1; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4; GmbHG § 66 Abs. 1;

Gründe:

A. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte den Beteiligten zu 2. mit an dessen Privatanschrift adresierter Verfügung vom 04. Juli 2011 vergeblich zur Mitteilung einer zutreffenden Geschäftsanschrift der Beteiligten zu 1. aufgefordert, nachdem Post an diese nicht an deren zuletzt bekannte Geschäftsadresse L### straße # in ### E #### zugestellt werden konnte. Auf eine - ebenfalls ergebnislose - Mahnung vom 15. August 2011 hin forderte das Registergericht den Beteiligten zu 2. unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 750,-- € letztmalig auf die aktuelle Geschäftsanschrift der Beteiligten zu 1. zum Handelsregister anzumelden oder das Unterlassen durch Einspruch zu rechtfertigen.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1. und bestellte Rechtsanwalt ##### O ## zum Insolvenzverwalter.