OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.11.2019
13 U 12/19
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 282/18

Rechtsstellung des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 13 U 12/19

DRsp Nr. 2019/17251

Rechtsstellung des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO), mit der Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller wegen des Erwerbs eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages über ein Fahrzeug, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, geltend gemacht werden.

1. Durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt der Hersteller zu erkennen, dass für das entsprechende Fahrzeug die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen zu Recht erteilt und nicht durch Täuschung erwirkt worden sind. 2. Ist eine Motorsteuerungssoftware installiert, die bewirkt, dass das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand, nicht aber im Straßenverkehr die Abgasgrenzwerte einhält, so liegt in dem Inverkehrbringen eine Täuschung sämtlicher potentiellen Kunden, die von der Installation dieser Software eine Kenntnis haben. 3. Durch diese Täuschung ist den Käufern ein Schaden entstanden, da sie einen für sie wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrag mit dem jeweiligen Händler geschlossen haben. Denn aufgrund der installierten Motorsteuerungssoftware ist das Fahrzeug mangelhaft i.S. von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB , da es nicht die übliche Beschaffenheit aufweist.