OLG München - Endurteil vom 31.01.2018
7 U 2600/17
Normen:
HGB § 163; HGB § 166 Abs. 1; HGB § 317 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 51a;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 928
GmbHR 2018, 472
NZG 2018, 942
ZIP 2018, 425
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 14233/16

Rechtsstellung des Kommanditisten einer Publikums-KGWirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses des Einsichtsrechts nach § 166 Abs. 1 HGB

OLG München, Endurteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 7 U 2600/17

DRsp Nr. 2018/2390

Rechtsstellung des Kommanditisten einer Publikums-KG Wirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses des Einsichtsrechts nach § 166 Abs. 1 HGB

Gegen die Wirksamkeit einer Regelung des Gesellschaftsvertrages einer Publikums-KG, wonach ein Einsichtsrecht der Kommanditisten in die Bücher der Gesellschaft nicht besteht, wenn ein Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit des Jahresabschlusses uneingeschränkt bestätigt hat, bestehen keine Bedenken, da § 166 Abs. 1 HGB grundsätzlich dispositiv ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.07.2017, Az. 8 HK O 14233/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 163; HGB § 166 Abs. 1; HGB § 317 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 51a;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Einsichtsrechte von Kommanditisten.

I. 1. 2. 3. 4. 5. II. I. II. 1. 2. 3. 4. 5. III.