OLG Köln - Urteil vom 31.01.2020
6 U 187/19
Normen:
BGB § 26; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2; UWG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZG 2020, 555
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 438/18

Rechtsstellung des Mitglieds eines Hundezüchtervereins

OLG Köln, Urteil vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 6 U 187/19

DRsp Nr. 2020/7576

Rechtsstellung des Mitglieds eines Hundezüchtervereins

Ein Vereinsmitglied hat keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dem Vorstand konkrete Handlungen aufzuerlegen.

Dementsprechend kann ein Mitglied eines Hundezüchtervereins nicht verlangen, dass der Verein einem anderen Mitglied aufgibt, einen Hund eines anderen Mitglieds veterinär-medizinisch auf seine Zuchttauglichkeit untersuchen zu lassen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 438/18 - vom 10.07.2019 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 26; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2; UWG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2.