BFH - Urteil vom 11.07.2023
X R 17/22
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; AEUV Art. 45;
Fundstellen:
BB 2023, 2324
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1134/22

Rechtsstellung eines Bediensteten einer zwischenstaatlichen Einrichtung mit Wohnsitz und Beschäftigungsort im InlandRechtsfolgen der Vereinbarung der Einkommensteuerfreiheit des ArbeitslohnsAbzugsfähigkeit von Beiträgen an ein eigenes Sozialversicherungssystem der Einrichtung als Sonderausgaben

BFH, Urteil vom 11.07.2023 - Aktenzeichen X R 17/22

DRsp Nr. 2023/12597

Rechtsstellung eines Bediensteten einer zwischenstaatlichen Einrichtung mit Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland Rechtsfolgen der Vereinbarung der Einkommensteuerfreiheit des Arbeitslohns Abzugsfähigkeit von Beiträgen an ein eigenes Sozialversicherungssystem der Einrichtung als Sonderausgaben

Wenn ein Bediensteter einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der seinen Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland hat, von der Einrichtung Arbeitslohn bezieht, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation einkommensteuerfrei ist, können die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden, an ein eigenes Sozialversicherungssystem der Einrichtung gezahlten Vorsorgeaufwendungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.07.2022 – 1 K 1134/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; AEUV Art. 45;

Gründe

I.