FG Düsseldorf - Urteil vom 09.10.2018
13 K 1792/17 G
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 470
DStRE 2019, 885
EFG 2019, 437

Rechtsstreit über das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit bei dem Vertrieb von Aktien; Anforderungen an die persönliche Zurechnung von Einkünften; Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheids

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 13 K 1792/17 G

DRsp Nr. 2019/2492

Rechtsstreit über das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit bei dem Vertrieb von Aktien; Anforderungen an die persönliche Zurechnung von Einkünften; Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheids

Tenor

Der Gewerbesteuermessbescheid für 2009 vom 3.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.6.2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 53% und dem Beklagten zu 47% auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 2009 bis 2011 eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeübt hat und wie die etwaigen Einkünfte eines solchen Gewerbebetriebes zu berechnen wären.

Im Jahr 2007 fragte der US-amerikanische Rechtsanwalt D (künftig D), der den Kläger aus einer vormaligen Tätigkeit bei der New Yorker Broker Inc. in den 1990er Jahren kannte, bei diesem an, ob er ein US-amerikanisches Unternehmen bei seinem Börsengang begleiten wolle. Im Sommer 2008 konkretisierten sich diese Pläne und D berichtete dem Kläger von einer B Inc. sowie deren angeblicher Tätigkeit. Er übersandte dem Kläger Werbematerialien, die wie folgt betitelt waren: "…" und "…"