FG Nürnberg - Urteil vom 17.10.2018
5 K 663/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 32d Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2019, 259

Rechtsstreit über die Anerkennung von Beiträgen zu einer Risikolebensversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Erhöhung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Jahren 2013 bis 2015

FG Nürnberg, Urteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 5 K 663/17

DRsp Nr. 2019/1867

Rechtsstreit über die Anerkennung von Beiträgen zu einer Risikolebensversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Erhöhung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Jahren 2013 bis 2015

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 32d Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Beiträgen zu einer Risikolebensversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Jahren 2013 bis 2015.

Der Kläger wird in den Streitjahren bei dem beklagten Finanzamt einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Kommunikationsfachwirt und erzielte im Streitzeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger ist gemeinsam mit Herrn A Vorstand und Mitgesellschafter (50 %) einer Werbeagentur, der Firma 1 AG (im Folgenden: AG). Er ist des Weiteren zusammen mit Herrn A Geschäftsführer von verschiedenen Tochtergesellschaften der AG, für welche Gewinnabführungsverträge bestehen (Holdingstruktur).