FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.02.2018
7 K 1320/17
Normen:
EStG § 7g Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2018, 723

Rechtsstreit über die anzusetzende Höhe ein Rest-Schrottwerts für ein gebraucht erworbenes Binnenschiff im Rahmen der Berechnung eines den Steuerbilanzgewinn mindernden Kürzungsbetrages der Anschaffungskosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 7 K 1320/17

DRsp Nr. 2018/5767

Rechtsstreit über die anzusetzende Höhe ein Rest-Schrottwerts für ein gebraucht erworbenes Binnenschiff im Rahmen der Berechnung eines den Steuerbilanzgewinn mindernden Kürzungsbetrages der Anschaffungskosten

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 19.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2017 wird dergestalt geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb mit xx.xxx € anzusetzen sind und die Einkommensteuer mit x.xxx € festzusetzen ist.

2.

Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 vom 19.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2017 wird dergestalt geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag mit x.xxx € festzusetzen ist.

3.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

6. 7.